TSE schützt Aufzeichnungen
Elektronische Kassensysteme im Anwendungsbereich der KassenSichV benötigen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung. Sie macht nachträgliche Veränderungen erkennbar.
TSE-Pflichten verstehenTSE, KassenSichV und Meldefristen verständlich erklärt. MagicPOS übernimmt Ihre Kassenmeldung über unser Cloud-Portal – im Finanzamt-Sicherheitspaket ohne Aufpreis oder einzeln buchbar.

Elektronische Kassensysteme im Anwendungsbereich der KassenSichV benötigen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung. Sie macht nachträgliche Veränderungen erkennbar.
TSE-Pflichten verstehenBelegausgabe, nachvollziehbare Aufzeichnungen und auswertbare Daten gehören zusammen. Eine TSE allein erfüllt nicht alle Anforderungen an die Kassenführung.
Pflichten im Alltag ansehenWir melden Ihre Kassensysteme als beauftragter Dienstleister über unser Cloud-Portal beim Finanzamt. Im Finanzamt-Sicherheitspaket ohne Aufpreis oder als Einzelbuchung.
Meldeservice kennenlernenSie beauftragen uns – wir übernehmen die elektronische Mitteilung Ihrer Kassensysteme nach § 146a Absatz 4 AO über unser MagicPOS Cloud-Portal. Dafür stimmen wir die erforderlichen Unternehmens-, Betriebsstätten-, Kassen- und TSE-Angaben sowie die Bevollmächtigung mit Ihnen ab.
Die Kassenmeldung durch MagicPOS ist Bestandteil unseres Finanzamt-Sicherheitspakets – ohne Aufpreis.
Sicherheitspaket anfragenSie benötigen nur die Kassenmeldung? Beauftragen Sie MagicPOS auch unabhängig vom Sicherheitspaket als einzelne Dienstleistung.
Einzelbuchung anfragenInformieren Sie uns rechtzeitig über Anschaffungen, Außerbetriebnahmen und Änderungen der Betriebsstätte. So können wir die erforderliche Meldung auf Basis Ihrer vollständigen Angaben vorbereiten und übermitteln.
Finanzamt-Sicherheitspaket oder Einzelbuchung: Wir stimmen Auftrag und Bevollmächtigung mit Ihnen ab.
Unternehmen, Steuernummer, Betriebsstätten, eingesetzte Kassensysteme und TSE-Daten sowie Anschaffungs- und gegebenenfalls Außerbetriebnahmedaten zusammentragen.
MagicPOS übernimmt die elektronische Übermittlung über unser Cloud-Portal. Melden Sie uns spätere Veränderungen rechtzeitig für die weitere Abstimmung.
§ 146a AO verlangt bei erfassten elektronischen Aufzeichnungssystemen einzelne, vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Aufzeichnungen sowie den Schutz durch eine zertifizierte TSE. Die KassenSichV konkretisiert die technischen Anforderungen. Dazu kommen Belegausgabe und Mitteilung an das Finanzamt.
Elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen mit Kassenfunktion fallen grundsätzlich darunter. Auch ein Kassenmodul innerhalb einer anderen Software kann betroffen sein. Ob tatsächlich Bargeld angenommen wird, ist nicht allein entscheidend: Bereits die Möglichkeit, Barzahlungen zu erfassen, kann eine Kassenfunktion begründen.
Derzeit besteht keine allgemeine Registrierkassenpflicht. Eine offene Ladenkasse bleibt möglich, muss aber ordnungsgemäß geführt werden. Der Gesetzentwurf zum Zweiten Kassengesetz sieht Änderungen ab 2028 vor, darunter eine Kassenpflicht ab bestimmten Umsatzgrenzen. Diese geplanten Regeln sind zum Stand 29. September 2026 nicht als bereits geltendes Recht anzuwenden.
Nach den aktuellen BMF-FAQ besteht für den alleinigen Austausch der TSE keine eigene Mitteilungspflicht. Anschaffung und Austausch sind in der Verfahrensdokumentation festzuhalten. Wird zugleich das Kassensystem ersetzt, ist dessen Meldepflicht gesondert zu beachten. Eine Meldepflicht für den TSE-Wechsel ist Teil der geplanten Gesetzesänderung.
Die Mitteilung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Anschaffung beziehungsweise Außerbetriebnahme abzugeben. Warten Sie deshalb mit der Beauftragung nicht bis zur Geschäftseröffnung. Auch Verlust oder Zerstörung können eine Außerbetriebnahme darstellen. Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Bestandskassen galt die inzwischen abgelaufene Übergangsfrist bis 31. Juli 2025.
Benötigt werden insbesondere Name und Steuernummer, Art der TSE, Art und Anzahl der Systeme, Seriennummern sowie Anschaffungs- und gegebenenfalls Außerbetriebnahmedaten. Jede Betriebsstätte wird getrennt gemeldet; eine Mitteilung umfasst stets alle dort zu meldenden Systeme. MagicPOS stimmt die Zuordnung und technischen Angaben mit Ihnen ab.
Ja. Als beauftragter und bevollmächtigter Dienstleister übernehmen wir die Kassenmeldung über unser Cloud-Portal. Sie ist im Finanzamt-Sicherheitspaket ohne Aufpreis enthalten und auch einzeln buchbar. Sie stellen uns vollständige Angaben bereit und teilen uns Änderungen rechtzeitig mit. Die gesetzliche Verantwortung des Betriebs bleibt bestehen.
Für erfasste Geschäftsvorfälle ist unmittelbar ein Beleg auszustellen und bereitzustellen. Kunden müssen ihn nicht mitnehmen. Papier oder ein elektronischer Beleg sind möglich; die elektronische Ausgabe setzt die Zustimmung des Empfängers voraus. Eine Befreiung von der Belegausgabe muss im Einzelfall vom Finanzamt gewährt werden.
Dazu gehören unter anderem Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Datum sowie Beginn und Ende des Vorgangs, Art und Menge der Ware beziehungsweise Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt und Steuerangaben. Hinzu kommen vorgeschriebene Seriennummern, Prüfwert und Signaturzähler. Einzelne technische Angaben können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als QR-Code dargestellt werden.
Dokumentieren Sie Ausfallzeit und Ursache und veranlassen Sie unverzüglich die Behebung. Fällt nur die TSE aus, darf die funktionsfähige Kasse vorübergehend weiterlaufen; der Ausfall muss auf dem Beleg erkennbar sein. Die Belegpflicht bleibt grundsätzlich bestehen. Bei einem vollständigen Kassenausfall ist ein dokumentiertes Ersatzverfahren erforderlich. Kontaktieren Sie MagicPOS für die technische Unterstützung.
Eine Sicherung ersetzt keine ordnungsgemäße Aufbewahrung. Daten müssen während der Aufbewahrungsfrist verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar bleiben – auch nach einem Kassenwechsel. Für Bücher und Aufzeichnungen sowie erforderliche Organisationsunterlagen gelten grundsätzlich zehn Jahre, für Buchungsbelege acht Jahre; Fristbeginn und mögliche Verlängerungen sind zu berücksichtigen. Kasseneinzelaufzeichnungen sind nicht pauschal auf acht Jahre verkürzt.
Das Finanzamt kann während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen prüfen. Auf Verlangen sind Unterlagen und Daten bereitzustellen. Halten Sie deshalb Kassendaten, Verfahrensdokumentation und die passenden Exportmöglichkeiten bereit. Bei entsprechendem Anlass ist ein Übergang zur Außenprüfung möglich.
Was steht 2026 an – und worauf sollten Sie sich bis 2028 vorbereiten? Hier finden Sie die nächsten Schritte für Rechnungen und Kassenbetrieb in Deutschland.
E-Rechnungen empfangen: Inländische Unternehmen müssen bereits seit 2025 empfangsbereit sein, auch Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt für den Empfang; Verarbeitung und Aufbewahrung müssen zusätzlich organisiert sein.
Rechnungen ausstellen: Für 2026 ausgeführte Umsätze gilt noch die allgemeine Übergangsregelung bis Jahresende: Papier ist möglich, eine einfache PDF mit Zustimmung des Empfängers.
Bei einem Vorjahresgesamtumsatz über 800.000 Euro greift für betroffene inländische B2B-Umsätze grundsätzlich die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Bis einschließlich 800.000 Euro kann die Übergangsregelung noch bis Ende 2027 genutzt werden. Für bestimmte EDI-Verfahren besteht ebenfalls eine Übergangsregelung bis Ende 2027.
§ 27 Absatz 38 UStGAb 1. Januar 2028 enden diese Übergangsregelungen. Für Umsätze, die unter die inländische B2B-E-Rechnungspflicht fallen, ist dann unabhängig von dieser Umsatzgrenze eine E-Rechnung erforderlich. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen. Diese Fristen sind bereits geregelt.
Fristen zur E-Rechnung nachlesenDie Angaben betreffen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen für unternehmerische Leistungen (B2B). Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber können eigene Vorgaben gelten. BMF: Empfang, Anwendungsbereich und Ausnahmen
Nicht automatisch. Eine E-Rechnung enthält strukturierte, maschinell verarbeitbare Rechnungsdaten. Eine gewöhnliche PDF-Datei oder ein digitaler Bon allein genügt dafür nicht. Übliche geeignete Formate sind XRechnung und ZUGFeRD in einem zulässigen Profil. § 14 UStG: Anforderungen an das Rechnungsformat
Nein. Verkäufe an Privatkunden fallen nicht unter die inländische B2B-E-Rechnungspflicht. Ausnahmen bestehen unter anderem für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto und Fahrausweise. Bei betroffenen Geschäftskundenumsätzen kann dagegen auch eine Barzahlung eine E-Rechnung erfordern; Übergangsfristen sind zu beachten. BMF: Ausnahmen und Barkäufe
Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Für ihre nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfreien Umsätze dürfen sie weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen; die Ausnahme von der Ausstellungspflicht bleibt auch nach 2027 bestehen. § 34a UStDV: Rechnungen von Kleinunternehmern
Ab 2028 sollen Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz grundsätzlich elektronische Kassensysteme einsetzen. Vorgesehen ist eine Ausnahme bei jährlichen Barumsätzen unter 12.000 Euro; weitere Befreiungen sollen möglich sein.
BMF: geplante KassenpflichtFür 2028 ist vorgesehen, die Papier-Belegausgabepflicht durch eine elektronische Belegbereitstellung abzulösen. Die heutige Belegpflicht gilt bis zu einer wirksamen Änderung weiter. Ein digitaler Kassenbon ist dabei nicht automatisch eine B2B-E-Rechnung.
BMF: geplante BelegbereitstellungDer Entwurf sieht auch eine Mitteilungspflicht beim Wechsel der TSE vor. Nach dem derzeitigen Stand besteht für den alleinigen TSE-Austausch noch keine eigene Mitteilungspflicht. Austausch und Unterlagen gehören weiterhin in die Verfahrensdokumentation.
BMF: weitere geplante MaßnahmenZuständigkeiten für Rechnungseingang, Prüfung und Aufbewahrung festlegen. Mit der Steuerberatung klären, welche Ausgangsrechnungen betroffen sind und welche Frist für Ihren Betrieb gilt.
Unterstützte Rechnungsformate, Softwareversion und Übergabe an die Buchhaltung prüfen. Eine Beispieldatei gemeinsam mit dem Empfänger testen und den strukturierten Originaldatensatz aufbewahren.
TSE-Funktion, Belegausgabe, Exporte und Dokumentation prüfen. Anschaffungen oder Außerbetriebnahmen rechtzeitig für die Kassenmeldung weitergeben. Den gesetzlichen Stand für 2028 vor einer Umstellung erneut prüfen.




















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