GoBD & KassenSichV

Aktuelle gesetzliche Vorgaben rund um Ihr Kassensystem für Sie erklärt. Erfahren Sie hier alles Wichtige zu GoBD & KassenSichV.

Lassen Sie sich von uns beraten – wir helfen Ihnen gern!

GoBD & KassenSichV

GoBD-konform: Was bedeutet das und was bedeutet das für Sie?

GoBD steht für: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Sinn und Zweck der GoBD ist der verschärfte Kampf gegen Steuerhinterzieher.

In der GoBD ist die Aufbewahrung von steuerrelevanten Daten geregelt. Diese müssen 10 Jahre lang archiviert und jederzeit vorlegbar sein. Sollten diese nicht vorliegen werden Ihre Daten geschätzt – was ggf. sehr teuer werden kann.

Auf Grund der KassenSichV 2020 gibt es neue Anforderungen an Kassenbetreiber, die ab 1. Janaur 2020 umgesestzt werden müssen (bzw. innerhalb der Nichtbeanstandungsfrist) um weiterhin GoBD-konform zu bleiben. 

Mit unseren digitalen Kassensystemen sind Sie auf der sicheren Seite. Wir geben Ihnen gerne Auskunft über alle Gesetzesforderungen an Ihr Kassensystem.

Vereinbaren Sie gleich hier ein Beratungsgespräch:

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Offizieller Gesetzestext GoBD vom Bundesministerium für Finanzen.
 
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GoBD / GDPdU - eine einfache Erklärung

„GoBD/GDPdU-konform“ und „wir brauchen eine neue Kasse“ haben vielleicht schon einige von Ihnen gehört. Doch was GoBD/GDPdU allgemein und insbesondere für ihr Geschäft bedeutet, wissen die wenigsten. Damit sich das ändert, haben wir hier die wichtigsten Eckdaten für Sie zusammengefasst:

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Am 13.07.2016 gab das Bundeskabinett bekannt, dass der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ nun beschlossene Sache ist. Den Gesetzestext finden Sie hier in voller Länge. Steuerhinterziehung soll auf diese Weise wirksam bekämpft werden.

Seit dem 1.1.2015 gelten die GoBD

GoBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.

 

Die GoBD ersetzt die GDPdU und die GoBS

In der GoBD ist die Aufbewahrung von steuerrelevanten Daten geregelt. Diese müssen 10 Jahre lang archiviert und jederzeit vorlegbar sein. Sollten diese nicht vorliegen werden Ihre Daten geschätzt – was ggf. sehr teuer werden kann.


GoBD/GDPdU – eine einfache Erklärung
 

Der Begriff GDPdU bedeutet „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“. Oder einfacher und einprägsamer: „Gib dem Prüfer Deine Unterlagen“.
GoBD ist mit “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ wesentlich sperriger.

Bereits seit dem 01.01.2002 müssen Betriebe alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahren. Am 26.11.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich verschärft wurden. So ist z.B. eine Verdichtung der Daten, das heißt eine Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht, unzulässig.
Mit einem Schreiben des BMF vom 14.11.2014 wurde festgelegt das die GoBD ab dem 1.1.2015 die GoBS ersetzen. 2020/2022 wird KassenSichV TSE – Technische Sicherheitseinrichtung in Kraft treten.

 

Folgende Daten müssen Sie elektronisch bereitstellen:

  • Bewegungsdaten (Finanzberichte, Journaldaten, Einzelverkäufe, Warengruppenberichte, etc.)
  • Stammdaten (Artikel, Systemoptionen, Änderungen, etc.)
Grafik Schutz vor Manipulationen | GoBD |
Quelle: www.bundesministerium.de

Für Ihre Kasse bedeutet das:

Soweit Ihr Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, solange Sie dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Ihrem Betrieb einsetzen. Das setzt aber voraus, dass Sie technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen durchführen, um die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
 
 

Was bedeutet das für die Daten aus Ihrer Kasse?

Für alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem (Registrierkasse, POS = Point of Sale, EPOS = Electronic Point of Sale) erstellt worden sind, gilt:
 
  • Jede Einnahme und Ausgabe ist einzeln aufzuzeichnen
  • Aufbewahrung aller Einzeldaten für die Dauer von 10 Jahren
  • Daten müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein
  • Die erforderlichen Organisationsunterlagen, z.B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen, sind historisiert vorzuhalten
  • Einzeldaten inkl. Strukturinformationen sind in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung zu stellen
  • Es ist der Nachweis zu führen, dass die Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden
  • Eine Verdichtung der Daten (Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht) ist unzulässig
  • Ebenso ist das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter Form („Z-Streifen“ oder „Journal-Streifen“) unzulässig.

Gerne beraten wir Sie kostenlos was Sie benötigen, um Ihre Kassensysteme den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen:

Fragen & Antworten GoBD / GDPdU

Ziel ist die elektronische Steuerprüfung und dadurch die Aufdeckung von Betrug. Außerdem soll für beide Seiten die Arbeit erleichtert werden, da es keinen “Papierkram” mehr gibt.

Entweder durch den unmittelbaren Zugang auf die Hardware durch den Betriebsprüfer, den mittelbaren Zugang durch die maschinelle Auswertung strukturierter Tabellendaten oder durch die komplette Überlassung der Transaktionsdaten als Export auf einem Datenträger an den Prüfer.

Bereits seit dem 1. Januar 2002 haben die Behörden Anspruch auf Herausgabe der Daten in elektronischer Form. Ab 2017 wird es verpflichtend.

Der neuen digitalen Aufbewahrungspflicht unterliegen alle Unternehmer, die mit Hilfe von PC-Kassen, mit einer PC-verbundenen Registrierkasse oder mit sogenannten "aufrüstbaren" Registrierkassen Rechnungen/Kassenbons erzeugen, die mindestens die Anforderungen einer Kleinbetragsrechnung erfüllen. Auch Kleinunternehmer und Freiberufler, die lediglich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, sind betroffen und zwar dann, wenn sie elektronische Auftragsverwaltungen, Fakturierungs- oder Buchhaltungsprogramme einsetzen oder mit dem Computer andere steuerlich relevante Unterlagen erzeugen, empfangen und bearbeiten.

Wenn diese nicht GoBD konform ist, benötigen Sie eine neue Kasse.

Diese GoBD konforme Kasse muss man bis spätestens 31.12.2016 besitzen oder es können hohe Geldstrafen anfallen.

Die GoBD enthalten Regeln zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen und zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, in der dieses bestimmte Rechtsnormen
aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz zur digitalen Aufbewahrung von Buchhaltungen, Buchungsbelegen und Rechnungen konkretisiert.

Ab dem 1.1.2017 muss jeder Gewerbetreibende seine steuerrelevanten Kassendaten, sofern sie bei einer Betriebsprüfung verlangt werden, diese in digitaler Form vorlegen können.

Die Daten müssen:

  • sofort lesbar/ einsehbar sein
  • immer verfügbar sein
  • elektronisch/ maschinell auswertbar sein!

Für alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem (Registrierkasse, POS = Point of Sale, EPOS = Electronic Point of Sale) erstellt worden sind, gilt:

  • Jede Einnahme und Ausgabe ist einzeln aufzuzeichnen
  • Aufbewahrung aller Einzeldaten für die Dauer von 10 Jahren
  • Daten müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein
  • Die erforderlichen Organisationsunterlagen, z.B. Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen, sind historisiert vorzuhalten
  • Einzeldaten inkl. Strukturinformationen sind in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung zu stellen
  • Es ist der Nachweis zu führen, dass die Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden
  • Eine Verdichtung der Daten (Zusammenfassung der Einzelbuchungen im Tages- oder Monats-Z-Bericht) ist unzulässig
  • Ebenso ist das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter Form ("Z-Streifen" oder "Journal-Streifen") unzulässig

Es kann teuer für Sie werden, wenn Sie bzw. Ihre Buchführung den Vorschriften nicht gerecht werden. Bei Missachtung der Anforderungen droht ein Bußgeld von 2.500 bis 250.000 Euro.

Für alle österreichischen Unternehmer gilt zudem die Kassenrichtlinie E131.

 

Alle Kassen müssen bis zum 31. März 2016 diesen Verordnungen entsprechen.

 

Eine Schonfrist gilt zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2016, falls der Kassenhändler Lieferschwierigkeiten haben sollte. Andere Gründe werden jedoch nicht anerkannt.

 

Dieser dürfen Nach § 131b BAO BGBl. I Nr. 118/2015 nicht manipulierbar sein und müssen durch technische Sicherheitssysteme geschützt sein.

Unsere Kassensoftware für den Einzelhändler, Gastronomie sowie Discotheken ist für Österreich nach E131 vorprogrammiert. Genaue Anforderungen bitten wir Sie bei uns zu erfragen.

KassenSichV & TechnischeSicherheitseinrichtung

Seit diesem Jahr muss Ihre Kasse zusätzlich über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Das Finanzamt kann ganz leicht überprüfen, ob Sie diese Verordnung bereits einhalten – dank der neuen Registrierungspflicht. Bereits seit dem 1.1.2020 ist das neue Gesetz in Kraft (KassenSichV §146a AO 1.1.2020).

Die Sicherheitseinrichtung ist somit verpflichtend ab dem 1. Januar 2020 einzusetzen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung für Unternehmen aufgenommen, die sich eine neue Kasse gemäß den Anforderungen der GoBD angeschafft haben, aber diese bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüsten können. Diese Kassen können längstens bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden.

Wir bieten Ihnen zuverlässigen Support für die Aktualisierung Ihrer Kasse.
Dafür benötigt Ihre Kassensoftware GastroSoft, PosSoft oder RitoSoft ein kostenpflichtiges Upgrade auf die Version 5 sowie eine TSE-Einheit. Gerne stehen wir Ihnen dabei kompetent zur Seite. Fordern Sie jetzt unverbindlich Ihr persönliches Angebot an. Telefonisch unter 07775 9359000 oder per E-Mail.

Voraussetzungen, damit Ihre Kasse dem Finanzamt entspricht: 

  • Kassensoftware PosSoft/GastroSoft/RitoSoft
    Benötigte Version: 5.6.8. (TSE ready und DSFinF-K 2.0 ready) 
  • Technische Sicherheitseinrichtung TSE / USB-Stick 
    Unser Rundum-Sorglos-Paket für Sie: Bei uns erhalten Sie den bereits fertig konfigurierten USB-Stick sowie kompetente Unterstützung bei der Einrichtung 
  • Bon-Ausdruckpflicht: 
    Jeder Bon muss automatisiert ausgedruckt oder elektronisch als QR Code im EKaBS Standardwiedergegeben werden
 
Was ändert sich für Sie? Die Details: 
 
  • Sie benötigen ab sofort die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Upgrade oder Neuanschaffung Ihres Kassensystems notwendig
  • Ihre Adresse, Steuernummer etc. müssen in der Kasse hinterlegt werden
  • Die Kasse muss registriert werden
  • Belegausgabepflicht bei Barumsatz seit dem 1.1.2020
  • Stammdaten-Anpassung ist nicht mehr so leicht möglich im laufenden Betrieb
  • Interne Datenspeicherung und manupulationssicheres Journal

Gerne beraten wir Sie kostenlos was Sie benötigen, um Ihre Kassensysteme den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen:

Was benötigen Sie für die KassenSichV?

Kassenhardware:

Technische Sicherheitseinrichtung:  

Kassensoftware:

Zertifizierter Schutz vor Manipulationen! 
Die TSE besteht aus drei Teilen: 
  • Sicherheitsmodul: 
    Kasseneingaben werden protokolliert und können später nicht mehr unerkannt verändert werden.  
  • Speichermedium: 
    Speicherung der Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.  
  • Digitale Schnittstelle: 
    Soll eine reibungslose digitale Datenübertragung für Prüfungszwecke gewährleisten.
Kassensystem plus TSE-Einheit | MagicPOS IT Fachhandel

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Ganz nach Ihrem Bedarf können Sie generalüberholte Produkte oder Neuware kaufen.
 
Ihre Vorteile:
  • 100% Finanzamtkonform
  • Kostenloser Versand ab 150 €
  • Schnelle Garantieleistungen
  • Großes Produktsortiment
  • Sehr gutes Preis-/Leistungsverhältnis

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Gerne beantworten wir Ihre Fragen und beraten Sie persönlich rund um Ihr Kassensystem und den gesetzlichen Vorgaben. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen.

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